Die Satzung des Lübower SV

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

(1) Dieser Verein führt den Namen
Lübower Sportverein 66 e.V. mit der Kurzbezeichnung
Lübower SV 66 e.V.

Der Lübower SV 66 e.V. ist die Nachfolgeorganisation der am 10. März 1966
gegründeten „BSG Traktor Lübow“.

(2) Der Sitz des Lübower SV 66 e.V. ist Lübow, Landkreis Nordwestmecklenburg.
Dieser Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wismar eingetragen.

§ 2

Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Ziele und Aufgaben:
+ Er pflegt und fördert ausschließlich den Amateursport für Kinder, Jugendliche und
Erwachsene.
+ Dieser Verein ist frei von religiösen, rassistischen und parteipolitischen
Bindungen und Bestrebungen.
+ Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und
Durchführung von Sportveranstaltungen für Kinder, Jugendliche und
Erwachsene, die Errichtung von Sportanlagen zur Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Dieser Verein wird ehrenamtlich geleitet. Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann er Haupt – und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einstellen.

(6) Der Lübower SV 66 e.V. arbeitet eng mit den zuständigen Fachverbänden des Kreises und des Landes zusammen. Er ist Mitglied des Landessportbundes MV und des Kreissportspundes Nordwestmecklenburg. Er erkennt deren Satzung an.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

§ 4

Organisationsform und Struktur

(1) Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionskommission

(2) Der Verein wird von einem gewählten Vorstand geleitet.

(3) Er ist den betriebenen Sportarten entsprechend in Abteilungen gegliedert.

§ 5

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein durch besondere Leistungen materieller und ideeller Art Verdienste erworben haben, zu fördernden Mitgliedern ernennen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Zweck des Vereines besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6

Mitgliedsaufnahme

(1) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Eintrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei minderjährigen Personen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(2) Juristische Personen sollen in der Eintrittserklärung die Person benennen, die sie in dem Verein vertreten wird. Ein Wechsel dieser Person ist dem Vorstand mitzuteilen.

(3) Über die Aufnahme des Eintrittserklärenden entscheidet der Vorstand.
Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(4) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds,
b) bei juristischen Personen, wenn sie aufhören zu bestehen,
c) durch Austritt des Mitglieds (Abs. 2),
d) durch Ausschluss des Mitglieds (Abs. 3),
e) durch Streichung der Mitgliedschaft (Abs. 4).

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt Minderjähriger und Jugendlicher kann nur auf Antrag bzw. mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres und bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig; ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereines grob zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand binnen einer Frist von zwei Wochen anfechten. Zur Einhaltung der Anfechtungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Anfechtungserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Die Anfechtung bewirkt, dass auf der nächsten Mitgliederversammlung der Ausschlussbeschluss des Vorstandes zur Abstimmung der Mitglieder gestellt wird. Dabei bedarf es zur Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand bleibt. In der letzten Aufforderung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung eines etwa rückständigen Beitrages, sowie des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr, oder von anderen, vor der Beendigung der Mitgliedschaft fällig gewordenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Sie gibt dem Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 8

Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie deren/
dessen Zahlungsweise wird in einer Beitragsordnung geregelt, welche die Mitgliederversammlung beschließt.

(3) Kein Mitglied hat während der Zugehörigkeit zum Verein oder nach dem Ausscheiden Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Auch nicht auf Rückzahlung von Einlagen oder sonstigen Beiträgen.

§ 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereines sind:
– Ehrenmitglieder
– Ordentliche Mitglieder
– Jugendliche Mitglieder
– Fördernde Mitglieder

(2) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder einer Abteilungsleitung durch die Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt werden.

(3) Ordentliche Mitglieder haben das 16. Lebensjahr vollendet. Sie haben aktives Wahlrecht und bei Vollgeschäftsfähigkeit das passive Wahlrecht.

(4) Jugendliche Mitglieder haben das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie haben alle Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, mit Ausnahme des Wahlrechts

(5) Fördernde Mitglieder sind juristische Personen, Gesellschaften und Einzelpersonen.
Sie haben keine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Sie zahlen einen einmaligen Beitrag nach Vereinbarung und können an Mitgliederversammlungen ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.

(6) Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sportangeboten des Vereines berechtigt.
Sie haben das Recht, in jeder Abteilung Sport zu treiben. Dieses Recht kann vom Vorstand oder der Abteilungsleitung eingeschränkt werden, wenn ein ordnungsgemäßer Übungs- und Trainingsablauf nicht mehr gewährleistet ist.

(7) Die Mitglieder verpflichten sich, den Sportgedanken und das Wohl des Vereines nach allen Kräften zu fördern und die Beschlüsse des Vereines zu befolgen. Sie erkennen diese Satzung und die Satzungen und Ordnungen ihrer Fachverbände an.

(8) Die Mitglieder sind zu einer pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen des Vereins, soweit sie nicht nach der Satzung vom Vorstand zu entscheiden sind.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder im Vorstand;
b) Genehmigung der Jahresrechnung;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Änderung der Satzung;
e) Auflösung des Vereins.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(4) Zur Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin auf schriftlichem Wege, per Aushang bzw. öffentlicher Bekanntmachung.

Anträge auf Änderung der Satzung müssen nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie dem Vorstand zwei Wochen vor Absendung der Einladung vorlagen.

(5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Sie wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt eine/n andere/n Versammlungsleiter/in.

(6) An der Mitgliederversammlung können ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnehmen und abstimmen.
Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist beim Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied kann nicht mehr als fünf andere Mitglieder vertreten.

(7) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, wenn diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 11

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden,
dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in,
den Beisitzern (je einem Abteilungsvertreter/in)

(2) Der/die Vorsitzende, der/die I. stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vorstand im engeren Sinne).
Sie vertreten jeweils den Verein einzeln. Schriftliche Vereinbarungen und Verträge, die im Namen des Vereines abgeschlossen werden, sind nur rechtskräftig, wenn sie die Unterschrift von mindestens 2 der im Absatz 2 genannten Personen enthalten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Wege des Beschlusses ergänzen.

(6) Die Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes ist ein Ehrenamt und kann nur persönlich ausgeübt werden. Notwendige Auslagen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, können ersetzt werden.
Bis zu zwei Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. die vorzusehen hat, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der den Vorsitz führenden Stellvertreter(s)/in, den Ausschlag gibt.

§ 12

Abteilungsleitungen

(1) Jede Abteilung wird durch eine Abteilungsleitung geführt.

(2) Mitglieder der Abteilungsleitungen sind:
a) Abteilungsleiter
b) Stellvertretender Abteilungsleiter
c) Weitere Mitglieder, wenn es die Größe der Abteilung erfordert.

(3) Die Abteilungsleitungen organisieren selbständig und eigenverantwortlich den Übungs-, Trainings- und Wettspielbetrieb ihrer Mitglieder entsprechend dieser Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen der Fachverbände.

(4) Über Maßnahmen und Veranstaltungen, die über die Interessen der Abteilungen hinausgehen, ist der Vorstand unverzüglich und rechtzeitig zu informieren.

§ 13

Revision und Revisionskommission

(1) Zur Überwachung der Einhaltung dieser Satzung und der Finanzwirtschaft wählt die Mitgliederversammlung eine Revisionskommission.

(2) Die Revisionskommission ist insbesondere zuständig für
a) Kassenprüfung:
Sie hat das Recht, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die Kassenbücher des Vereines zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen. Bei vorgefundenen Mängeln ist der Vorstand zu informieren oder, falls erforderlich, die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen.
b) Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereines.
c) Verstöße gegen die Satzung.
d) Einsprüche von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vorstandes.

(3) Die Revisionskommission besteht aus mindestens zwei und maximal drei
Mitgliedern. Diese müssen dem Verein angehören, um gewählt zu werden.

(4) Die gewählte Revisionskommission bestimmt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

(5) Die Revisionskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind.

(6) Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des
Vorstandes oder einer Abteilungsleitung sein.

(7) Die Revisionskommission wird für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt auf der Mitgliederversammlung.

§ 14

Finanzierung

(1) Die Einnahmen diese Vereines sind die
– Beiträge
– Spenden
– Schenkungen

(2) Der oberste Grundsatz der Finanzwirtschaft des Vereines ergibt sich aus § 2

(3) Die Finanzgeschäfte werden durch den Schatzmeister geführt.

(4) Der Schatzmeister erfasst sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereines und seiner Abteilungen. Am Ende des Geschäftsjahres hat er die Jahresabrechnung zu erstellen. Er überwacht ständig die Einhaltung des Haushaltsplanes.

§ 15

Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

§ 16

Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit vom drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Der Auflösungsantrag muss als Tagesordnungspunkt den Mitgliedern bei der Einladung bekannt gegeben werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im engeren Sinne (§11 Abs. 2), wenn die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Die Mitgliedersammlung kann beschließen, das Vermögen an die Gemeinde Lübow zu geben.
Die Gemeinde Lübow kann das Vermögen zur Förderung sportlicher Aktivitäten oder, falls dies nicht mehr nötig oder möglich ist, für andere kulturelle Zwecke einzusetzen.
Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17

Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung kann durch besondere Ordnungen ergänzt werden.
Die Ordnungen dürfen keine satzungsändernde Wirkung haben.

(2) Diese Ordnungen treten in Kraft, wenn sie in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.

(3) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 19.02.2015 in Kraft.
Gleichzeitig verlieren alle bisher geltenden Bestimmungen ihre Gültigkeit.