| §
1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Diese Vereinigung führt
den Namen
Lübower Sportverein 66 e.V.
Mit der Kurzbezeichnung
Lübower SV 66 e.V.
Der Lübower SV 66 e.V.
ist die Nachfolgeorganisation der am 10. März 1966
gegründeten „BSG Traktor Lübow“.
(2) Der Sitz des Lübower
SV 66 e.V. ist Lübow, Kreis Wismar.
Diese Vereinigung ist in das Vereinigungsregister beim Kreisgericht Wismar
eingetragen.
(3) Der Lübower SV 66
e.V. arbeitet eng mit den zuständigen Fachverbänden des
Kreises und des Landes zusammen. Er ist Mitglied des Kreissportverbandes
Wismar e.V. und erkennt dessen Satzung an.
(4) Der Lübower SV 66
e.V. mit Sitz in Lübow verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 3
Ziele und Aufgaben
(1) Diese Vereinigung verfolgt
unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie pflegt und
fördert ausschließlich den Amateursport für Kinder, Jugendliche
und
Erwachsene.
(2) Diese Vereinigung ist frei
von religiösen, rassischen und parteipolitischen
Bindungen und Bestrebungen.
(3) Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zielen dieser Vereinigung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
(4) Diese Vereinigung wird
ehrenamtlich geleitet. Zur Durchführung ihrer Aufgaben stellt sie
haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte ein.
(5) Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Organisation und
Durchführung von Sportveranstaltungen für Kinder, Jugendlichen
und
Erwachsenen, Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher
Übungen
und Leistungen.
(6) Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 4
Organisationsform und Struktur
(1) Diese Vereinigung wird
von einem gewählten Vorstand geleitet.
(2) Sie ist den betriebenen
Sportarten entsprechend in Abteilungen gegliedert. Über
Neugründungen von Abteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Abteilung übernimmt
die sportliche Betreuung und sichert den Trainings- und
Wettspielbetrieb ihrer Mitglieder entsprechend dieser Satzung sowie den
Satzungen und Verfügungen der Fachverbände.
(4) Jede Abteilung wird von
einer gewählten Abteilungsleitung geführt.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede volljährige Bürgerin
und jeder volljährige Bürger können Mitglied dieser
Vereinigung werden.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft
ist dem Vorstand eine schriftliche Beitritts-
erklärung zu übergeben. Bei minderjährigen Personen ist
der Antrag vom
gesetzlichen Vertreter zu stellen. Jugendliche ab vollendetem 14. Lebensjahr
mit
eigenem Einkommen bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung sind dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Dem Antragsteller ist die
Satzung der Vereinigung zur Kenntnis zu geben. Mit der
Aufnahme in diese Vereinigung erkennt der Antragsteller die Satzung ohne
Einschränkungen an.
(5) Vom Antragsteller ist eine
Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
bei Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich zu erklären. Der Austritt Minderjähriger
und Jugendlicher kann nur auf Antrag bzw. mit Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erfolgen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres
und bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes
erfolgt durch den Vorstand,
wenn a) die Satzung in grober Weise verletzt oder das Ansehen der
Vereinigung in der Öffentlichkeit geschädigt wurde
b) trotz Mahnung wiederholt Beitragsrückstände auftreten.
Der Vorstand hat die Pflicht, das Mitglied vor Ausschluss anzuhören.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Innerhalb einer Frist von
14 Tagen kann vom Ausgeschlossenen Einspruch
gegen den Ausschluss erhoben werden. Zur Entscheidung über den Ausschluss
ist eine Schiedskommission zu bilden:
- 2 Mitglieder des Vorstandes
- 2 Mitglieder der Abteilung
- 1 Mitglied der Revisionskommission
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft
erlöschen alle Rechte gegen die Vereinigung, alle Verbindlichkeiten
bleiben bestehen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder der Vereinigung
sind:
- Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder
- Jugendliche Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
(2) Ehrenmitglieder können
auf Vorschlag des Vorstandes oder einer Abteilungs-
leitung durch die Mitgliederversammlung einer zweidrittel Mehrheit der
abgegebenen Stimmen ernannt werden.
(3) Ordentliche Mitglieder
haben das 16. Lebensjahr vollendet. Sie haben aktives
Wahlrecht und bei Vollgeschäftsfähigkeit das passive Wahlrecht.
(4) Jugendliche Mitglieder
haben das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie haben
alle Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, mit Ausnahme des
Wahl-
rechts.
(5) Fördernde Mitglieder sind juristische Personen, Gesellschaften
und
Einzelpersonen. Sie haben keine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
Sie zahlen einen einmaligen Beitrag nach Vereinbarung und können
an Mitgliederversammlungen ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.
(6) Alle Mitglieder sind zur
Teilnahme an den Einrichtungen der Vereinigung
berechtigt. Sie haben das Recht, in jeder Abteilung Sport zu treiben.
Dieses
Recht kann vom Vorstand oder der Abteilungsleitung eingeschränkt
werden,
wenn ein ordnungsgemäßer Übungs- und Trainingsablauf nicht
mehr gewährleistet ist.
(7) Die Mitglieder verpflichten
sich, den Sportgedanken und das Wohl der
Vereinigung nach allen Kräften zu fördern und die Beschlüsse
der Vereinigung
zu befolgen. Sie erkennen diese Satzung und die Satzungen und Ordnungen
ihrer Fachverbände an.
(8) Die Mitglieder sind zu
einer pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge
verpflichtet.
§ 8
Schadenshaftung
Die Vereinigung haftet für
Schäden und Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Sports,
bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten der Vereinigung
oder Vereinigungsveranstaltungen erleiden, in dem Umfange, wie es das
geltende Zivilrecht vorschreibt bzw. solche Schäden und Verluste,
die durch Versicherungs-policen der Vereinigung gedeckt sind.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
(1) Der Höhe des regelmäßigen
Mitgliedsbeitrages sowie des außerordentlichen Beitrages werden
von der Mitgliederersammlung festgelegt.
Der regelmäßige Mitgliedsbeitrag ist der monatliche Beitrag
und ein quartalsweiser Förderbeitrag. Außerordentliche Beiträge
sind Versicherungen und Aufnahmegebühren.
(2) Der Vorstand kann in Übereinstimmung
mit den Abteilungsleitungen in einzelnen Abteilungen Zuschüsse zur
Aufnahmegebühr und zu den Beiträgen erheben, wenn dies zur haushaltsdeckenden
Finanzwirtschaft der jeweiligen Abteilung erforderlich ist.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist
monatlich zu entrichten.
§ 10
Organe
Organe dieser Vereinigung sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorsand
- die Abteilungsleitungen
- die Revisionskommission.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen
sind das höchste Gremium der Vereinigung.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Sie werden
durch Aushänge im Gemeindebereich sowie Veröffentlichung in
der Lokalzeitung bekannt gemacht. Zwischen dem Tag der Einladung und dem
Termin der Versammlung sollte mindestens eine Frist von 10 Tagen liegen.
(3) Es gibt - ordentliche Mitgliedersammlungen und
- außerordentliche Mitgliederversammlungen.
(4) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden zur Geschäftsabwicklung
des Vereins einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung
im ersten Quartal des Jahres durchzuführen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen,
wenn dies
a) der Vorstand beschließt
b) mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Unterschriftsliste
beim Vorstand beantragt hat
c) die Revisionskommission auf der Grundlage des § 17 Abs. 2a dieser
Satzung beantragt.
(6) Der Mitgliederersammlung
obliegen die Beschlussfassung zu
a) Satzungsänderungen
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Revisionskommission
d) Entgegennahme des Finanzberichtes und Festlegungen zur Finanzordnung
des Vereins
e) Änderungen zur Struktur der Vereinigung.
(7) Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden des Vorstandes gleitet. Im Verhinderungsfall nimmt
die Leitung der Versammlung der Stellvertreter des Vorsitzenden wahr.
(8) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen
und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 12
Beschlussfähigkeit, Abstimmung
und Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig,
ausgenommen sind Beschlüsse zur Satzung der Vereinigung.
(2) Die Beschlüsse sofern sie nicht die Satzung betreffen, werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Stimmengleichheit von Zustimmung und Ablehnung gilt als Ablehnung.
(3) Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn in
der mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin veröffentlichten
Tagesordnung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen wird.
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Für die Abstimmung zur Satzung bzw. ihrer Änderung ist eine
Teilnahme von mindestens 90 % der Vereinigungsmitglieder notwendig.
(6) Um die erforderliche Stimmenzahl zur Satzungsänderung zu gewährleisten,
ist auch eine Briefabstimmung möglich.
(7) Beschlüsse zur Finanzierung bedürfen der Anwesenheit von
mindestens 25 % aller Mitglieder.
(8) Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand, sofern keine geheime
Ab-
Stimmung gefordert wird.
(9) Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Erreicht bei mehreren aufgestellten Kandidaten keiner im 1.Wahlgang die
absolute Stimmenmehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandi-
daten mit der höchsten Stimmenzahl statt.
§ 13
Der Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die
Vereinigung. Er regelt alle Vereinigungsangelegenheiten,
soweit deren Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung obliegt.
Er ist berechtigt und verpflichtet alle Maßnahmen zu treffen, die
für die Erreichung
des Vereinigungszweckes erforderlich sind.
(2) Zum Vorstand gehören:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Sportwart
e) die Leiter der Abteilungen
(3) Ein Vorstandsmitglied darf nicht zwei oder mehr Posten im Vorstand
wahrnehmen.
(4) Der Vorstand ist den Mitgliedern gegenüber Rechenschaftspflichtig.
In der Regel
ist hierfür die Mitgliederversammlung zu nutzen.
(5) Der Vorstand nimmt die Leitung und Verwaltung der Vereinigung war
und
realisiert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. In seiner Tätigkeit
arbeitet
er eng mit den Abteilungsleitungen zusammen.
(6) Der Vorstand nimmt die Einstellungen oder Entlassung von haupt- oder
nebenamtlichen Kräften der Vereinigung vor. Dazu ist ein Mehrheitsbeschluss
im
Vorstand notwendig.
(7) Zur Bearbeitung und Erfüllung bestimmter Aufgaben kann er Mitglieder
der
Vereinigung berufen.
(8) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Er fasst seine
Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit
von
mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich.
(9) Vorstandsmitglieder sind zur Durchsetzung der Satzung gegenüber
allen
Mitglieder weisungsberechtigt.
(10) Die Vorstandsmitglieder entsprechend Absatz (2) a-d werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4Jahren gewählt. Die Leiter
der
Abteilungen werden in den Abteilungen gewählt und sind als Vorstandsmitglied
gesetzt. Erfordert es das Vereinigungsinteresse, kann auf Beschluss des
Vorstandes eine vorzeitige Neuwahl erfolgen.
(11) Liegen schriftliche Mißtrauenserklärungen
a) aller Mitglieder der Revisionskommission
b) der einfachen Mehrheit der Abteilungsleitungen
c) von mindestens 25 % aller stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung
vor, ist eine vorzeitige Neuwahl durchzuführen.
(12) Aus dem Vorstand ausscheidende Mitglieder können wiedergewählt
werden.
(13) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann sich
der Vorstand
kommissarisch ergänzen. Bei Ausscheiden von mehr als zwei Mitgliedern
ist
eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.
§ 14
Abteilungsleitungen
(1) Jede Abteilung wird durch
eine gewählte Abteilungsleitung geführt.
(2) Mitglieder der Abteilungsleitungen sind:
a) Abteilungsleiter
b) Stellvertretender Abteilungsleiter
c) Kassierer
d) Weitere Mitglieder, wenn es die Größe der Abteilung erfordert.
(3) Die Abteilungsleitungen organisieren selbständig und eigenverantwortlich
den Übungs-, Trainings- und Wettspielbetrieb, sowie weitere sportliche
und gesellige Veranstaltungen in ihren Abteilungen.
(4) Über Maßnahmen und Veranstaltungen, die über die Interessen
der Abteilungen hinausgehen, ist der Vorstand unverzüglich und rechtzeitig
zu informieren.
(5) Die Abteilungsleitung beruft die Abteilungsversammlung ein.
(6) Es ist mindestens eine Abteilungsversammlung jährlich durchzuführen.
Für weitere Abteilungsversammlungen gilt § 11 analog.
(7) Für die Durchführung von Wahlen gilt § 12 Abs. 10 –
13 analog.
§ 15
Rechtsverkehr
(1) Zur Vertretung der Vereinigung
nach außen bzw. im Rechtsverkehr sind nur
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
befugt.
(2) In besonderen Fällen kann auf Beschluss des Vorstandes für
einen befristeten Zeitraum ein bevollmächtigter Vertreter, der nicht
selbst Mitglied der Vereinigung sein muss, zusätzlich berufen werden.
(3) Schriftliche Vereinbarungen und Verträge, die im Namen der Vereinigung
abgeschlossen werden, sind nur rechtskräftig, wenn sie die Unterschrift
von mindestens 2 der im Absatz 1 genannten Personen enthalten.
(4) Vertrags- oder Vereinbarungsabschlüsse, die für das Gesamtinteresse
der Vereinigung von besonderer Bedeutung sind, wie z.B. Sponsorenverträge,
Pachtverträge, Kooperationsverträge sowie sämtliche Verträge
und Vereinbarungen mit Exklusivcharakter, sind nur dann vorzunehmen und
rechtskräftig, wenn sie mehrheitlich im Vorstand beschlossen wurden.
(5) In Fällen von geringfügiger Bedeutung, z.B. im Rahmen der
laufenden Verwaltungsaufgaben, ist jedes einzelne Mitglied des Vorstandes
je nach seinem Geschäftsbereich zur alleinigen Vertretung der Vereinigung
gegenüber Dritten befugt.
(6) Die Vertretung der Vereinigung in der Öffentlichkeit und gegenüber
den Dachverbänden obliegt dem Vorstand.
§ 16
Finanzierung
(1) Die Einnahmen dieser Vereinigung
sind die
- Beiträge
- Spenden
- Schenkungen
(2) Der oberste Grundsatz der Finanzwirtschaft dieser Vereinigung ergibt
sich
aus § 3 Absatz 1-3.
(3) Die Finanzgeschäfte werden durch den Schatzmeister geführt.
(4) Der Schatzmeister erfasst sämtliche Einnahmen und Ausgaben der
Vereinigung
und ihrer Abteilungen. Am Ende des Geschäftsjahres hat er die Jahres-
abrechnung zu erstellen.
Er überwacht ständig die Einhaltung des Haushaltsplanes.
§ 17
Revision und Revisionskommission
(1) Zur Überwachung der
Einhaltung dieser Satzung und der Finanzwirtschaft wählt
die Mitgliederversammlung eine Revisionskommission.
(2) Die Revisionskommission ist insbesondere zuständig für
a) Kassenprüfung
Sie hat das Recht, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie
ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die Bücher der Vereinigung
zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Bei vorgefundenen Mängeln ist der Vorstand zu informieren oder, falls
erforderlich, die sofortige Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung zu beantragen.
b) Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vereinigung.
c) Verstöße gegen die Satzung.
d) Einsprüche von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vorstandes.
(3) Die Revisionskommission besteht aus mindestens zwei und maximal drei
Mitgliedern. Diese müssen der Vereinigung angehören, um gewählt
zu werden.
(4) Die gewählte Revisionskommission bestimmt aus ihrer Mitte den
Vorsitzenden
(5) Die Revisionskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder
anwesend sind.
(6) Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht gleichzeitig
Mitglied des
Vorsandes oder einer Abteilungsleitung sein.
(7) Die Revisionskommission wird für eine Amtsperiode von vier Jahren
gewählt.
Die Wahl erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Für die Durchführung
der Wahl
gilt § 12 analog.
§ 18
Auflösung der Vereinigung
(1) Die Auflösung der
Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Eine solche Versammlung ist einzuberufen, wenn die Vereinigung ihren
satzungsmäßigen Zielen und Aufgaben nicht mehr gerecht werden
kann oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
die Auflösung gefordert hat.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur
mit einer 9/10-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
(4) Bei der Auflösung der Vereinigung fällt das Vereinsvermögen
nach Tilgung aller Verbindlichkeiten der Gemeinde Lübow, zweckgebunden
für den Sport, zu.
(5) Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereins keine Anteile.
§ 19
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung
kann durch besondere Ordnungen ergänzt werden. Die Ordnungen dürfen
keine satzungsändernde Wirkung haben. Diese Ordnungen treten in Kraft,
wenn sie in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.
(2) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung auf der Gründungsversammlung
am 16.06.1990 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisher geltenden Bestimmungen
ihre Gültigkeit.
|